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Entschädigung wegen Schul- und Kitaschließung
Fianzielle Hilfen für Eltern
Für viele Familien im Land sind Verdienstausfälle derzeit eine existenzielle Sorge. Insbesondere Eltern mit kleinen Kindern sind aufgrund von Schul- und Kitaschließungen vor besondere Herausforderungen gestellt. Die Bundesregierung lässt Familien in dieser Situation nicht allein und hat entschlossene Maßnahmen ergriffen, um Verdienstausfälle abzumildern. Wer daher wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Dafür wird das Infektionsschutzgesetz angepasst.
Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen.
Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Vorraussetzung dafür ist,
- Für Eltern von Kindern bis 12 Jahre oder Kindern mit Behinderung
- Wenn es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt
- Wenn keine andere Möglichkeit besteht, der Arbeit fernzubleiben (z.B. Überstundenabbau)
- Wenn ein zeit- und ortflexibles Arbeiten (z.B. Home-Office, Kurzarbeit) nicht möglich ist
Kein Anspruch besteht wenn:
- Beschäftigte ihrer Arbeit „vorübergehend bezahlt fernbleiben“ können: Abbau von Zeitguthaben, bezahlte Freistellung (nach § 616 BGB) oder wenn der/die Arbeitnehmer*in aus anderen Gründen bezahlt freigestellt wird (d.h. wenn der/die Arbeitnehmer*in bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung fernbleiben kann). Kein Anspruch besteht für Beamt*innen.
Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind die beiden Landschaftsverbände im Auftrag des Landes NRW für die Entschädigungen zuständig.
Telefonische Auskünfte zu Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Kinderbetreuung:
Landesverband Rheinland
Tel. 0221 809-5445
(Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr)
Fragen Sie auch gerne per E-Mail:
Weitere Informationen zur Entschädigung erhalten Sie hier
Weitere Informationen zu den arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt.